logo

EU Richtlinien RoHS

Richtlinie 2002/95/EG: Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektrogeräten, RoHS
Richtlinie 2002/96/EG: Elektro- und Elektronik-Altgeräte, WEEE

Am 13. Februar 2003 wurden die Richtlinien über Elektro- und Elektrotechnik-Altgeräte (WEEE, 2002/96/EG vom 27.01.2003) und zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS, 2002/95/EG vom 27.01.2003) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die EU-Mitgliedsstaaten mussten bis zum 13. August 2004
beide Richtlinien in nationales Recht umsetzen.
Sie sind seit dem 01. Juli 2006 europaweit anzuwenden.

Die Neufassung der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) ist seit dem 03. Januar 2013 rechtsgültig. Änderungen und Ergänzungen der Richtlinie wie zum Beispiel (EU) 2015/863 zur Änderung
von Anhang II der EU-RoHS 2 sind mit berücksichtigt.

Die Wiegmann Verzahnungstechnik GmbH liefert Stahl- und NE-Metall Produkte.

Basierend auf den Informationen unserer Lieferanten bestätigen wir, dass nach unserem heutigen Wissensstand in den von uns gelieferten Produkten (außer EN AW 2007, 2011, 6012 und 6262
sowie auch CW456K, CC490K, CC491K, CC493K und CC496K) die in der EU-Richtlinie RoHS (2002/95/EG bzw. Neufassung 2011/65/EU) aufgeführten Stoffe nicht enthalten sind.

Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Zuliefererklärung gemäß DIN EN 50581 den Punkt
4.3.3 a) erfüllt, wir aber diese Bestätigung nur für Vorgänge in unserem Einflussbereich geben können.

Einflüsse bei der weiteren Handhabung der Materialien können dazu führen, dass die Materialien
die Anforderungen der EU-Richtlinien nicht mehr einhalten.

Stoffe, die z. B. durch eine Verschleppung in geringsten Mengen allgegenwärtig sind und durch die heute verfeinerten Analysemethoden nachgewiesen werden können, sind durch diese Aussage nicht erfasst. Die Anwesenheit ubiquitärer Spuren unerwünschter Stoffe ist jedoch niemals auszuschließen.

Aufstellungen nachfolgend

REACH-Verordnung: Ständige Erweiterung der Kandidatenliste (SVHC-Stoffe)
Safe Drinking Water and Toxic Enforcement Act 1986, California Proposition 65

Entsprechend Artikel 33 der REACH-Verordnung besteht für alle Unternehmen eine Pflicht zur Weitergabe
von Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen.

Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen als besonders besorgniserregend eingestuften Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält, muss dem Abnehmer bestimmte Informationen mitteilen. Die besonders besorgniserregenden Stoffe, auch Substances of Very High Concern, kurz SVHC, werden von der Europäischen Chemikalienagentur erfasst und in einer Liste („Kandidatenliste”) veröffentlicht.

Die Wiegmann Verzahnungstechnik GmbH liefert Stahl- und NE-Metall Produkte.

Diese Werkstoffe sind gegenwärtig nicht von Artikel 33 und der aktuellen SVHC Liste gemäß der REACH-Verordnung und der California Proposition 65 List of Chemicals betroffen.
Explizit ausgenommen von dieser Information sind allerdings Erzeugnisse, die einen Bleianteil von mehr als 0,1-Gewichts % enthalten. Seit dem 27.06.2018 wurde Blei in die SVHC Liste aufgenommen. Wir möchten daher gemäß unserer Informationspflicht gemäß Artikel 33 der REACH Verordnung darüber informieren, dass
in den von uns gelieferten Handelsprodukten mit dem Material AlCuMgPb ein Blei-Anteil größer 0,1 % enthalten ist.

Sollten wir bei zukünftigen Lieferungen von unseren Lieferanten Kenntnis davon erhalten, dass sich weitere Stoffe in unseren Werkstoffen befinden, werden wir an dieser Stelle Auskunft geben.

Aufstellung nachfolgend

 

Einhaltung des US-Gesetzes „Dodd-Frank-Act“ zur Herkunft bestimmter Metalle und Mineralien

In den Vereinigten Staaten von Amerika ist der „Dodd-Frank-Act“ zur Herkunft bestimmter
Metalle und Mineralien als Gesetz in Kraft getreten. Die Anforderungen des Gesetzes
ziehen sich durch die gesamte Lieferkette, jedoch ohne unmittelbare Wirkung außerhalb
der USA.

Dieses Gesetz gilt ausschließlich für Unternehmen, die bei der US-Börsenaufsicht
(SEC) gelistet sind. Es soll sicherstellen, dass bestimmte Materialien wie Tantal,
Wolfram, Zinn oder Gold wegen des dort herrschenden Bürgerkriegs nicht aus der
Demokratischen Republik Kongo und deren umliegende Staaten bezogen werden.

Das US-Gesetz enthält allerdings keine formalen Anforderungen, wie Konformitäts-
bewertungen oder Kennzeichnungen, weder für betroffene noch für nicht betroffene Produkte.

In Europa gibt es keine vergleichbare Richtlinie bzw. keine derartige Stoffbeschränkung,
so dass selbst betroffene Produkte oder Rohstoffe weiterhin legal in den Binnenmarkt
eingeführt und dort in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Als verantwortungsvolles Unternehmen prüfen wir dennoch mit der erforderlichen Sorgfalt,
ob die gelieferten Produkte etwa betreffende Rohstoffe aus der Demokratischen Republik
Kongo und deren umliegende Staaten enthalten. Dieser Verpflichtung kommen wir bei jeder
Lieferung nach.

Als Ergebnis unseres ständigen Dialogs mit unseren Lieferanten haben wir derzeit keinen berechtigten Anlass anzunehmen, dass die in unseren Produkten eingesetzten Rohstoffe
aus der genannten Krisenregion stammen könnten. Wir erklären unser Unternehmen insoweit
als „konfliktfrei“ im Sinne des „Dodd-Frank-Act“ .

Aufstellung nachfolgend